von uns beiden nach den festbestimmten ausgetrunkenen drei Flaschen dennoch ein Cranklein Wein noch fiir sich allein thun will, — welchen er jedoch keinem andern zutrinken soll, — so mag ihm das freistehen und keine Bedeutung haben. Mit Bier aber soll es also von uns gebalten werden. Ware es der Sall, dass wir nach erledigten drei Slaschen Bier durch jemand zum weiteren Crinken ermuntert wiirden, so soll, — da vom Biere zuweilen auch Rausche zu fallen ptleqen, — unsere Uerabredung gleichfalls bestehen, und keiner von uns noch mebr zu sich nebmen, denn was et den Durst zu ldschen noch bensthigt. Wiirde sic) aber ereignen, dass Christoph Vitzthumb von Eckstadt vor Aus- gang der benannten Srist dreier Jahre Kindtaufen halten oder ich, Uespasian von Reynsberg, mich in den Stand der heiligen Ehe begeben und also Uerldbnis oder ebrlich Beilager balten mécdte, — welches Alles in dem Willen des Allmachtigen steht, — alsdann soll anbe- trachts solcher Umstande diese unsere Obligation wegen des Crinkens drei Cage lang, héchstens aber vier Cage, ausser Kraft treten, ausserhalb dieser spezifizierten Salle jedoch in vollen Wiirden bis zu geendeter Srist bleiben. Da uns auch ferner an unterschiedlichen Orten nicht getinge Beschwerung und Ungelegenheiten dadurch ent: standen, dass wir Biirgschaft fiir gute Freunde einge- gangen, so haben wir gleicherweise hierdurch verabredet, nicht mebr binfiiro auf solchen Handel einzugehen. Пит wenn etwan einer vor uns von einem guten Sreund an- gegangen wiirde, dem es fiiglid) nicht wohl abgeschlagen werden konnte; so soll doch keiner von uns beiden Biirg- schaft tiber 300 Thaler hod) bewilligen; auch, ehe besagte Summe nicht wieder abgezahlet, soll durchaus keine neue Biirgschaft eingegangen werden. Wofern nun einer von uns diese nothwendige freundliche Uereinigung in einem oder anderem Stiicke auch nurim geringsten iibertreten wird, so soll der ebertreter dem anderen, so oft es geschieht, eintausend Gulden zur Strafe ohne Widerrede erlegen. Und da sich’s schliesslich nach dem Willen Gottes zutragen mbchte, dass einer von uns beiden wabrend der drei Jahre mit Code abginge, (was doch Gott gnaddig verhiiten und ab- wenden wolle), so soll doch nichts weniger derjenige, $0 am Leben bleibet, sic) der Uerpflichtung in allen Punkten und Clauseln, so lange die Endschaft der Frist vollig erreicht ist, erhalten. Diesem Uertrag also beschriebenermassen fest und unverbritchlicy nachzukommen, uns demselben nicht im geringsten widersetzlidy zu machen, vielmebr alles das- jenige, wie obstebt, ebrlich und aufrichtig zu halten, haben wir einander mit Rand und Mund bei unserer adeligert Ebr’, Creu und Glauben zugesichert und versprochen, in- massen wir es hierdurch nochmals kraft dieses Briefes zu- sagen und versprechen, Urspriinglich sind dieses Briefes zwei eines Lautes gemacht, eigenhandig gescbrieben, unsere angeborenen Petschafte wissentlich daran gebangt, von jedem mit eigner Rand unterschrieben. Jechlicher hat einen solchen Brief zu sich genommen. Welches geschehen den ersten Januar Anno nach der gnadenreichen Ge: burt Christi 1592 zum gliicklichen Anfange des heutigen Cages und eingetretenen frohliden neuen Jahres, — Christoph Vitzthumb von Ecksiadt, — Uespasian von Reynsberg. Fis der Luriositatenmappe verflossener Zeiten stammt nachstehende, moglichst wortgetreu wiedergegebene schriftliche Abmachung zweier adetiger Berren, des sac)- sischen Edelmanns Christoph Vitzthum von Eckstadt und seines ,,unbeweibten Freundes Uespasian von Reynsberg, die, gleicherweise des lockeren Zecherlebens iiberdriissig, vor 310 Jahren den Neujabrstag mit dem gegenseitigen Gelébniss antraten, sic) auf die Dauer von drei Jahren „Че Crunkes abzuthun“ und eine Art von ,,Massigkeits- verein unter Zweien“ zu griinden. Obgleich die beiden dem ofeuchtirshlichen” Creiben Ualet sagenden Kumpane sich ibren neuen Curs nicht allzu schwer und ihrem voraus- sichtlid) noch immer grossen Durst recht weitgehende Zugestandnisse madhten, muss es ihnen mit den guten Uorsatzen doch bitterer Ernst gewesen sein, wie es ihre selbst festgesetzten Strafandrohungen fiir etwaige Riickfalle in das alte, jedenfalls tief eingewurzelte Uebel ibrer durstigen Leber beweisen. — Thr gegenseitiges Besserungs- geliibde, mit dem sie das neue Jabr 1592 begannen, bedari keines Zommentars. Es lautet: Wir hernach Beschriebene, mit Namen Christoph Vitz- thumb von Eckstadt und Uespasian von Reynsberg, urkunden und bekennen hiermit manniglic) : Nachdem wir eine geraume Zeit und etliche viele Jahre in diesen sowohl als in fremden Landen an hohen Potentaten-, Chur- und fiirstlichen Бои uns des hohen Crunkes ziemlic) ergeben, dadurch wit nicht allein Gott den Allmachtigen zum Sfteren erziirnet und uns an ihm versiindigt, sondern auch an unserm Leib und Gut nicht wenig Schaden erlitten, wir nunmebr finden, zur Erbaltung unserer beiderseitigen Gesundheit und Uer- hiitung allerlei Schadens und Ungliicks, welches aus iiber- massigem Crunke herriihrte, solchen, wo nicht ganzlicd abzuschaffen, doch auf ein geziemliches Mass zu moderieren. $0 ist denn zwischen uns nach woblbe- dachtem Rate und um allerhand erheblicher und bedenk- licher Ursachen willen endlich dieser Vergleich getroffen und beliebet worden, dass innerhalb von drei Jahren, von Dato dieser Uergleichung angefangen, sich keiner von uns beiden bei Uermeidung unten benannter Strafe mit itber- massigem Crunk in keinerlei Weise oder Wege ausser- halb der Salle, so hernach nambatt gemacht werden, beladen, sondern sid) dessen so viel als mdglidy entaéussern soll. Weil aber dennoch an dem, da wir hin und wieder mit ebrlidjen Leuten bekannt und deroselben Kundschaft haben, die Gelegenheit kommen méchte, dass wir uns des Crinkens nicht also ganzlidy entdussern konnten, so haben wir zwei silberne Slaschen von gleicher Grosse und Gestalt verfertigen lassen fiir die angedeuteten Salle, wo jechlicher von uns beiden eine solcbe Slasche voll zu sich nebmen soll und darf. Soll es aber mit dem Crinken aus diesen Slaschen also gehalten werden. Unser jedem soll es freistebn und zugelassen sein, bei ebrlichen Zusammenkiinften, da sich’s Ebren halber nicht anders schicken will, die bierzu bestimmte Flasche an einem Cage, sei es nun vor: oder nachmittag, zum hSchsten dreimal voll Wein auszutrinken, diesselbe Mass aber in keinem Феде zu itberschreiten. Jedoch soll dieses nic)t so gemeint sein, als ob die Flaschen tagtiglich dreimal ausgetrunken werden miissten, sondern es ist nur also zu versteben, dass es geschehe, wenn man es bei hohen adeligen oder sonst ebr- lichen Leuten nicht wobl umgeben kann. Wenn aber einer