werke, und somit über Aufnahme neuer Gesellschafter entscheidet im Aufträge der Gesellschafter der jeweilige künstlerische Leiter.
Die Aufnahme als Gesellschafter gilt durch den Abschluß des Verltgsvertrages als bewirkt, falls der Autor nicht auf eine Beteiligung verzichtet (§ 7).
§ 5.
Als Beiträge der Gesellschafter gelten ihre Leistungen als Schriftleiter oder ihre Verlagswerke, und zwar: Bücher, Illustrationen zu Büchern, selbständige graphische Werke. Einzelbeiträge in den Zeitschriften gelten nicht als Verlagswerke.
§ 6.
Alle als Honorar gezahlten oder zu zahlenden Geldbeträge gelten als Vorschuß auf künftige Gewinnanteile. Sie können bei nicht ausreichendem Gewinn nicht zurückgefordert werden.
Die Anteilscheine Nr. 1—35 gelten als mit 100 °/o bevorschußt. Auf künftig auszugebende Anteilscheine wird ein Vor
schuß von 100°/o abzüglich der seit 31. 5. 1919 gezahlten Dividen
den gewährt, sodaß sie in der Höhe der Belastung mit den Anteilscheinen 1—35 gleichstehen.
Am 1. 6. 1919 wird eine Rückdividende für 1917/18 von 20o/0 von den Vorschüssen auf die Anteilscheine 1—2, 5—8, 11—20 abge.
schrieben. Weitere Dividenden werden solange abgeschrieben bis die gesamten Vorschüsse getilgt sind. Von diesem Zeitpunkt an werden sie bar ausgezahlt, eine weitere planmäßige Bevorschussung neuer Anteilscheine ist nicht zulässig.
§ 7.
Ein Gesellschafter kann bei Abschluß des Verlagsvertrages auf seinen Anteil verzichten; in diesem Falle wird das vereinbarte Honorar bar ausgezahlt.
Zweiter Teil.
§ 8.
Nach außen gilt Herr Schilling weiter als alleiniger Inhaber des Verlagsgeschäftes. Er allein ist den Gläubigern haftbar und trägt etwaige Verluste. Ihm allein steht das Recht der Vertretung
und Geschäftsführung zu. Ihm wird die künstlerische Leitung zunächst auf 5 Jahre, das ist bis 1. 6. 1924 übertragen.
§ 9.
Sein in dem Geschäft angelegtes Kapital im Betrage von 100000 Mk. überläßt Herr Schilling der Gesellschaft als Darlehn.
Es ist ihm vom 1. Juni 1919 ab mit 6°/o in vierteljährlichen Teilzahlungen zu verzinsen und wird erst bei Auflösung der Ge
sellschaft zur Rückzahlung fällig. Die Gesellschaft ist aber zu früherer, auch teilweiser Rückzahlung berechtigt.
§ 10.
Herr Schilling ist berechtigt, seinen Darlehnsanspruch in der Maßgabe abzutreten, daß der Erwerber in seine im § 8 gekennzeichnete Stelle tritt, und zwar, mit den dort und in § 4, 9, 10, 11 und 13 angeführten Rechten und Pflichten, sowie der Rechtsfolge
des § 12. Die Uebertragung der künstlerischen Leitung bedarf jedoch der Genehmigung der Gesellschafter.
§ 11.
Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer und künstlerischer Leiter erhält HerrsSchilling eine Vergütung in Höhe von mindestens jährlich 4000 Mk. zahlbar vierteljährlich pränumerando deren endgültige Höhe die Gesellschafterversammlung für das jeweils vergangene Geschäftsjahr rückwirkend festsetzt.
§ 12.
Stirbt Herr Schilling, während er nach außen Alleininhaber des Verlagsgeschäftes ist, so wird die Gesellschaft aufgelöst. In anderen Fällen löst der Tod oder die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht auf.
Herr Schilling kann die Gesellschaft jederzeit kündigen.
Eine Kündigung der Gesellschaft durch einen anderen Gesellschafter ist nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zu
lässig (§ 723 B. G. B.) Der ausscheidende Gesellschafter erhält seinen Geschäftsanteil abzüglich der noch nicht getilgten Vorschüsse ausgezahlt. Die Gesellschaft besteht in diesem Falle
Die Aufnahme als Gesellschafter gilt durch den Abschluß des Verltgsvertrages als bewirkt, falls der Autor nicht auf eine Beteiligung verzichtet (§ 7).
§ 5.
Als Beiträge der Gesellschafter gelten ihre Leistungen als Schriftleiter oder ihre Verlagswerke, und zwar: Bücher, Illustrationen zu Büchern, selbständige graphische Werke. Einzelbeiträge in den Zeitschriften gelten nicht als Verlagswerke.
§ 6.
Alle als Honorar gezahlten oder zu zahlenden Geldbeträge gelten als Vorschuß auf künftige Gewinnanteile. Sie können bei nicht ausreichendem Gewinn nicht zurückgefordert werden.
Die Anteilscheine Nr. 1—35 gelten als mit 100 °/o bevorschußt. Auf künftig auszugebende Anteilscheine wird ein Vor
schuß von 100°/o abzüglich der seit 31. 5. 1919 gezahlten Dividen
den gewährt, sodaß sie in der Höhe der Belastung mit den Anteilscheinen 1—35 gleichstehen.
Am 1. 6. 1919 wird eine Rückdividende für 1917/18 von 20o/0 von den Vorschüssen auf die Anteilscheine 1—2, 5—8, 11—20 abge.
schrieben. Weitere Dividenden werden solange abgeschrieben bis die gesamten Vorschüsse getilgt sind. Von diesem Zeitpunkt an werden sie bar ausgezahlt, eine weitere planmäßige Bevorschussung neuer Anteilscheine ist nicht zulässig.
§ 7.
Ein Gesellschafter kann bei Abschluß des Verlagsvertrages auf seinen Anteil verzichten; in diesem Falle wird das vereinbarte Honorar bar ausgezahlt.
Zweiter Teil.
Die Geschäftsführung.
§ 8.
Nach außen gilt Herr Schilling weiter als alleiniger Inhaber des Verlagsgeschäftes. Er allein ist den Gläubigern haftbar und trägt etwaige Verluste. Ihm allein steht das Recht der Vertretung
und Geschäftsführung zu. Ihm wird die künstlerische Leitung zunächst auf 5 Jahre, das ist bis 1. 6. 1924 übertragen.
§ 9.
Sein in dem Geschäft angelegtes Kapital im Betrage von 100000 Mk. überläßt Herr Schilling der Gesellschaft als Darlehn.
Es ist ihm vom 1. Juni 1919 ab mit 6°/o in vierteljährlichen Teilzahlungen zu verzinsen und wird erst bei Auflösung der Ge
sellschaft zur Rückzahlung fällig. Die Gesellschaft ist aber zu früherer, auch teilweiser Rückzahlung berechtigt.
§ 10.
Herr Schilling ist berechtigt, seinen Darlehnsanspruch in der Maßgabe abzutreten, daß der Erwerber in seine im § 8 gekennzeichnete Stelle tritt, und zwar, mit den dort und in § 4, 9, 10, 11 und 13 angeführten Rechten und Pflichten, sowie der Rechtsfolge
des § 12. Die Uebertragung der künstlerischen Leitung bedarf jedoch der Genehmigung der Gesellschafter.
§ 11.
Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer und künstlerischer Leiter erhält HerrsSchilling eine Vergütung in Höhe von mindestens jährlich 4000 Mk. zahlbar vierteljährlich pränumerando deren endgültige Höhe die Gesellschafterversammlung für das jeweils vergangene Geschäftsjahr rückwirkend festsetzt.
§ 12.
Stirbt Herr Schilling, während er nach außen Alleininhaber des Verlagsgeschäftes ist, so wird die Gesellschaft aufgelöst. In anderen Fällen löst der Tod oder die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht auf.
§ 13.
Herr Schilling kann die Gesellschaft jederzeit kündigen.
Eine Kündigung der Gesellschaft durch einen anderen Gesellschafter ist nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zu
lässig (§ 723 B. G. B.) Der ausscheidende Gesellschafter erhält seinen Geschäftsanteil abzüglich der noch nicht getilgten Vorschüsse ausgezahlt. Die Gesellschaft besteht in diesem Falle