lassig sein. An der Spilze dieses Senats stehe der Direktor,
durch absolute Majoritaét der ordentlichen einheimischen Mitglie-
der zu erwahlen. Der Senat sei keine selbstindig beschlies-
sende Behérde, er sei vielmehr ein Ausschuss von Vertrauens-
mainnern, den man mit dem ersten Angriff simmllicher akade-
mischer Angelegenhciten betraut habe, also mit derjenigen
gewissen Oberleitung, die allemal in der Initiative liegt. Die
Stelle eines Senators sei ein Ehren- und Vertrauensposten,
	welcher keinen Anspruch auf Gehalt zulasse.

Die Thatigkeit der Akademie sci zwiefacher Natur, und
zwar :

1. Privative, d. h. theoretische Berathungen tiber Fragen,
die das Kunstleben der Gegenwart betreffen, Besprechung von
nev ausgefihrien Kunstwerken, Mittheilungen tiber Erzeugnisse
des Kunsthandwerks и. $. \. Ferner Nachrichten tiber die Ge-
genstinde der kénigl Museen, tiber die Kunst- und Gewerb-
schulen der Residenz und der Provinzen. Betheiligung hei Ge-

sellschaften und Vereinen u. s, w.
2. Amtliche Thaligkeil, welche in der Veranstallung von

Kunstausstellungen u. s. w. besteht.
Die Lehrinstitute sollen von der Genossenschaft der Mei-

ster abhangig, nicht dem Senat, aber der Akademie unterge-
ordnet sein. Der Dircktor ist zugleich Direktor des Lehrinsti-
tuts. Die Lehrer an den einzelnen Abtheilungen der Lehrinsti-
	tute sollen in der Regel Milglieder der Akademie sein. Den
gewohnlichen Vorstand der Lehrinstitute mache die Gesammtheit
	aller daran betheiligten Lehrer aus, deren Conferenzen der Di-
	rektor prasidirt und von denen dite Beschitisse gefasst werden,
	welche die inneren Schulangelegenheiten betreffen.

Die Kommunikation zwischen Akademie und Staatsregierung
meint Hr. G. am leichtesten so zu bewerkstelligen, dass ein
Regierungskommissar ernannt wird, welcher das Recht erhilt,
denjenigen Senatssitzungen, in welchen Gegenstinde der ein-
schlagenden Art zur Verhandlung kommen, berathend beizu-
wohnen und die Regierung zu verireten.

Diesen Grundsatzen lasst Hr. G. den vollstindigen Entwurf
eines aus ihnen abgeleiteten Statuts foleen. —
	Wir glauben hier einige Ausziige eines grdsseren Auf-
saizes von Hrn. Kugler ,tiber die akademischen Kinstler-
Vereine* (aus der Beilage zu Blatt 94 des Berliner ,,Gesell-
schafters* vom Jahre 1848) anreihen zu dirfen.
	»Das Wort ,,Kunst- Akademie“ (so sagt Hr. K.) hat eine schwan-
kende Bedeutung. Im Allgemeinen versteht man darunter theils Kunst-
Bildungs-Anstalten, theils Vereinigungen von Kinstlern; aber die
wechselseitigen Bezichungen zwischen diesen heiden Elementen sind in
den verschiedenen Landern verschieden. In der alten Akademie von
S. Luca zu Rom bildet sich aus beiden ein zusammenhangendes Gan-
zes. In Paris ist die ,, Akademie der schénen Kiinste“, die eine Ab-
theilung des sogenannten ,Instilats“ ausmacht, nur ein geschlossener
Kinstler- Verein und von der dortigen Kunstschule ganzlich geschie-
den. In London ist die Akademie ebenfalls nur ein Kiinstler- Verein,
der aber zugleich, aus freiem Auntriebe, ein wenig Kunst- Unterricht
ertheilt. In Belgien sind die zahlreichen Akademieen, und namentlich
die grosse Akademie von Antwerpen, im Wesentlichen nur Kunst-
schulen; daneben aber ist dort, und zwar zu Brissel, in den letzten
Jahren eine besondere , Akademie der Wissenschaften und Kiinste“
errichtet, die als eine Nachahmung des franzdsischen ,,Instituts“ er-
scheint, und deren eine Abtheilung, die ,Akademie der schénen Kinste“,
wiederum aus einer Kitnstler- Gesellschaft besteht. In den ober —ita-
lienischen und deutschen Kunst- Akademieen erscheint die Kunstschule
durchweg als die Hauptsache; vertreten und verwaltet werden diesel-
ben hier in der Rege!l durch ein von der héheren Staats-Behérde be-
rufenes Kollegium von Kinstlern, das gelegentlich auch durch Nicht-
Kinstler vervolistindigt wird und dessen Mitglieder den Charakter von
Beamten tragen; in den meisten Fallen sind die auf solche Weise ein~
	ganz selten vorkommenden Wechsel des Wohnsilzes der be-
treffenden Kunstler verhalten wiirde, ist hierbei nicht gesagt.)

Die ordentlichen Mitglieder legen eine Kinstlerrelle an von
allen im Bezirk wohnenden Kiinstlern; sie wahlen ein Schieds-
gericht, welches tber die Eintragung in die Rolle entscheidet.
Ueber den Zweck dieser Maassregel ist nichts weiter beige-
bracht. Sie veranstalten alle zwei Jahre eine Kunstausstellung,
bilden das Schiedsgericht bei Concurrenzen zu 6ffentlichen Ar-
beiten und begutachten die Vorschlige zum Ankauf von Kunst-
werken fir die Sammlungen, so wie den vom Minister vorzu-
Jegenden Etat fiir die jahrlich auszufiihrenden Werke im Aka-
demiebezirke.

Ein zweites Separatvotum riihrt von Hrn. Steinbriick
her, welcher den Akademiecen, mit alleiniger Ausnahme der
Diisseldorfer, nur einen untergeordneten Einfluss auf das Ge-
deihen der Kunst zugesteht und von der Einfiihrung der Aka-
demieen den Verfall der Kunst datirt.

Aus der Direktorstelle soll nach dem Vorsehlage des Hrn.
St. kiinftig keine Sinekure und Ehrenstelle auf Lebenszeit ge-
macht werden, sondern es soll vielmehr nur eine Wahl auf
drei Jahre stattfinden.

Ferner winscht Hr. St. eine Trennung der Verwaltung der
Kunstinteressen nach Provinzen, vielleicht mit der Modifika-
tion, dass die Berliner Akademie eine Art Central- und Ober-
behirde bilde.

Das Amt eines akademischen Senators sei kiinftig ein Eh-
renamt ohne Gehalt. Die Mitglieder winscht Hr. St. Капо
von der allgemeinen Kiinstlerschaft gewahlt zu sehen, wozu er
einen besonderen Wahlmodus vorschlaigt. Der besseren Ver-
waltung wegen erscheint eine Trennung der musikalischen Sek-
tion von der Akademie nothwendig.
	Einen sorgtfaltig ausgearbciteten Entwurf finden wir von
Hrn. Guhl eingeliefert. Derselbe definirt die Akademie als
»eine freie Genossenschaft der Meister, zusammengetreten durch
freie Wahl“.

Mit einer Kritik von den §§.33—35 des alien Reglements,
welche von den Mitgliedern handeln, verbindet er die Ansicht,
dass nur ordentliche und Ehrenmitglieder vonnéthen seien. Das
Urtheil der Genossenschaft tiber die Wirdigkeit sei der geni-
gende Maassstab fiir die Zulissigkeit neuer Mitglieder.

Die Frage, ob. nur Kistler Mitglieder sein sollen, beant-
wortet Hr. G. dahin, dass auch Manner von wissenschafllichen
Leistungen auf dem Kunstgebiete ordentliche Mitglieder miissten
werden kénnen.

Die Frage aber, ob alle Kunstarten vertreten sein sollen,
welche Hr. G. in Bezug auf die Architektur und die Musik er-
ortet, findet ihre Beantwortung dahin, dass jene in den streng
architektonischen Lehrgegenstanden, diese ganz losgeldset
werden miisse.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern, sagt Hr. G., habe nur
den Sinn einer Offentlich und feierlich ausgesprochenen Aner-
kennung von Verdiensten um Férderung von Kunstzwecken.

Was den Vorstand anbetrifft, so halt Hr. G. es far wich-
tig, dass keine fremden Elemente der Vorsteherschaft beige~
mischt werden. Die freie Wahl der Mitglieder unter den Mit-
gliedern sei die erste Bedingung eines organischen Ganzen.
Der Name ,,Senat“ moége bleiben.

Er bestehe aus einem Direktor, Sekretér, deren Stellver-
ireter und 15 Senatoren, die von den Mitgliedern selbst ge-
wahlt werden, und zwar auf 4—5 Jahre, weil er cine immer
blihende Krone der immer neu sich erginzenden Anstalt sein
solle. Die Halfte kénne etwa ausscheiden und Wiederwahl zu-