Organ der deutSchen Kunstvereine,. Zeitung fiir bildende Kunst und Baukunst. Unter Miftwirkunge von Kugler in Berlin — Passavant in Frankfurt — Waagen in Berlin — Wiegmann in Dusseldori — Schnaase in Berlin — Schulz in Dresden — Férster in Minchen — Bitelberger v. Edelberg in Wien redigirt von Dr. EF. Eggers in Berlin. Sonnabend, den 22. November. 10 Jahren geben, — trilt Hr. Gemmel in Konigsberg auf. Er nennt diese Bestimmungen unnatiirliche und schlagt statt ihrer das Folgende vor: ,Jeder Schépfer eines Originalwerkes ist natiirlicher Eigen- thiimer des Vervielfaltigungsrechts und bleibt es. Seine Erben behalten das Recht noch 10 Jahre nach seinem Tode. Es er- lischt nur durch Abtretung oder Verkauf. “ „Ез versteht sich, dass bei einem Kunstwerk das Recht der Vervielfaltigung nicht mit verkauft wird, sobald deswegen nicht ein besonderes schriftliches Uebereinkommen getroffen ist.“ »Wird ein Kunstwerk in der zweiten, dritten u. s. w. Hand verkauft, so hat der Kaéufer sich darum zu kiimmern, ob er das Vervielfaltigungsrecht mit erwirbt oder nicht. Geht der Contract durch Fahrlassigkeit verloren, so ist der Schépfer des Originals natiirlich am ersten dazu berechtigt, den Vortheil des verschleuderten Rechts zu ziehen und trilt dadurch wieder in Besitz des Rechts. Ueberhaupt ist zur Copie Niemand berech- tigt, der nicht die schriftliche Erlaubniss oder die Abtretung des Rechts durch Handschrift von dem Schépfer des Originals oder dessen Erben erworben hat. Wem es unbequem ist, das Original behufs der Copie auf Zeiten zur Disposition zu stellen, der mége sich das Vervielfaltigungsrecht mitkaufen.* Zu §. 29, — wonach die rechtmassige Vervielfalligung eincs Originales im Kupferstich, Lithographie, Holzschnitt, Abguss elc. nur auf so lange gegen mechanische Nachbildung geschtitzt wird, als die Platten, Formen etc. noch nutzbar sind, wirlt Hr. Kichler die naheliegende Frage auf, wie man sich zu ver- hallen habe, wenn die Platten etc. schon nach den ersten Ab- driicken springen. Zu §. 34, durch den die éffentliche Auffihrung von Dra- men oder musikalischen Compositionen nur dann der Erlaubniss des Autors bedarf, wenn das Werk nicht schon durch den Druck veréffentlicht ist, — steilt Hr. von Kessel die Forde- rung, dass diese Erlaubniss auch bei durch den Druck veréf- fenllichten dramalischen Arbeiten erforderlich scin miisse. Wel- cher Forderung diejenigen unserer Bihnendichter beizutreten scheinen, die ihre Werke mit der (freilich durchaus erfolglosen) Bemerkung: ,den Bihnen gegeniiber: Manuscript!“ herauszu- geben pflegen. Es ist in Betreff dieses Punkles zugleich auf die so griindliche wie umfassende Beleuchtung hingedeutet wor- den, welche in demselben Sinne (gegen die enge Bestimmung des Paragraphen) in Hitzig’s Commentar des Geselzes, in der Anmerkung S. 99 —106, bereits enthalten ist. Hs ist die Frage 47 Denkschrift tiiber eine Gesammt-Organisation der Kunst- Angelegenheiten. Im Auftrage des Preuss. Kultusmimisteriums zusammengestellt you Fr. Eggers. (Fortsetzung.} Aeussere Beziehungen der kiinstlerischen Existenz. Von wesentlicher Wichtigkeit ist fiir den erfindenden Kunstler die Wahrung des Rechts des geistigen Eigenthums an den Werken der Kunst. Verbirgt wird dasselbe fiir Preussen durch das Geselz vom 11. Juni 18387 ,zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung*. Es liegen ver- schiedene Wiinsche vor, welche fir einzelne Paragraphen die- ses Gesetzes Abanderungen fir nothwendig erachten. Wir fih- ren sie nach der Reihenfolge der Paragraphen auf, Zu §§. 19 u. 20, die Verhaltnisse der musikalischen Compo- sition betreffend, bemerkt die Leipziger Commission, dass der Musikalienhandel durch das Gesetz noch keinesweges hin- reichend geschiilzt sei. Welche Aenderungen des letzteren hierzu aber erforderlich seien, wird nicht gesagt. Zu §. 24, wodurch die Nachbildung eines Werkes der Ma- lerei oder einer anderen der zeichnenden Kiinste durch die pla- stische Kunst, oder das Umgekehrte erlaubt wird, ist die Frage aufgeworfen: ob die absolute Gilligkeit solcher Bestimmungen nicht durch Erfindungen, wie die der Collas’schen Relief-Co- pir-Maschine, schon seit langerer Zeit wankend geworden sei. Zu §. 25, welcher die Benutzung von Kunstwerken als Mu- ster zu den Erzeugnissen der Manufakturen, Fabriken und Hand- werke erlaubt, ist, besonders durch den artistischen Sachver- stindigen-Verein, das Bedauern dariiber ausgesprochen, dass es an geselzlichen Bestimmungen, welche dem Erfinder von Fabrikmustern dic Vortheile seiner Erfindung sichern, fehlt. Gegen §§. 27 u. 28, welche dem Urheber eines Werkes bil- dender Kunst oder dessen Rechtsnachfolgern das Recht der Ver- vielfalligung nur dann sichern, wenn dasselbe in einer dem Ministerium der geistlichen etc. gemachten Anzeige vor Ablas- sung irgend einer Copie des betreffenden Werkes ausdriicklich vorbehalten ist, und welche diesem Recht nur eine Dauer von И, Jabrgang.