Organ
der deutSchen Kunstvereine,.
	Zeitung
	fiir bildende Kunst und Baukunst.
	Unter Miftwirkunge von
	Kugler in Berlin — Passavant in Frankfurt — Waagen in Berlin — Wiegmann in Dusseldori — Schnaase
in Berlin — Schulz in Dresden — Férster in Minchen — Bitelberger v. Edelberg in Wien
			redigirt von Dr. EF. Eggers in Berlin.
	Sonnabend, den 22. November.
	10 Jahren geben, — trilt Hr. Gemmel in Konigsberg auf. Er
nennt diese Bestimmungen unnatiirliche und schlagt statt ihrer
das Folgende vor:

,Jeder Schépfer eines Originalwerkes ist natiirlicher Eigen-
thiimer des Vervielfaltigungsrechts und bleibt es. Seine Erben
behalten das Recht noch 10 Jahre nach seinem Tode. Es er-
lischt nur durch Abtretung oder Verkauf. “

„Ез versteht sich, dass bei einem Kunstwerk das Recht
der Vervielfaltigung nicht mit verkauft wird, sobald deswegen
nicht ein besonderes schriftliches Uebereinkommen getroffen ist.“

»Wird ein Kunstwerk in der zweiten, dritten u. s. w. Hand
verkauft, so hat der Kaéufer sich darum zu kiimmern, ob er
das Vervielfaltigungsrecht mit erwirbt oder nicht. Geht der
Contract durch Fahrlassigkeit verloren, so ist der Schépfer des
Originals natiirlich am ersten dazu berechtigt, den Vortheil des
verschleuderten Rechts zu ziehen und trilt dadurch wieder in
Besitz des Rechts. Ueberhaupt ist zur Copie Niemand berech-
tigt, der nicht die schriftliche Erlaubniss oder die Abtretung
des Rechts durch Handschrift von dem Schépfer des Originals
oder dessen Erben erworben hat. Wem es unbequem ist, das
Original behufs der Copie auf Zeiten zur Disposition zu stellen,
der mége sich das Vervielfaltigungsrecht mitkaufen.*

Zu §. 29, — wonach die rechtmassige Vervielfalligung eincs
Originales im Kupferstich, Lithographie, Holzschnitt, Abguss
elc. nur auf so lange gegen mechanische Nachbildung geschtitzt
	wird, als die Platten, Formen etc. noch nutzbar sind, wirlt Hr.
Kichler die naheliegende Frage auf, wie man sich zu ver-
	hallen habe, wenn die Platten etc. schon nach den ersten Ab-
driicken springen.

Zu §. 34, durch den die éffentliche Auffihrung von Dra-
men oder musikalischen Compositionen nur dann der Erlaubniss
des Autors bedarf, wenn das Werk nicht schon durch den
Druck veréffentlicht ist, — steilt Hr. von Kessel die Forde-
rung, dass diese Erlaubniss auch bei durch den Druck veréf-
fenllichten dramalischen Arbeiten erforderlich scin miisse. Wel-
cher Forderung diejenigen unserer Bihnendichter beizutreten
scheinen, die ihre Werke mit der (freilich durchaus erfolglosen)
Bemerkung: ,den Bihnen gegeniiber: Manuscript!“ herauszu-
geben pflegen. Es ist in Betreff dieses Punkles zugleich auf
die so griindliche wie umfassende Beleuchtung hingedeutet wor-
den, welche in demselben Sinne (gegen die enge Bestimmung
des Paragraphen) in Hitzig’s Commentar des Geselzes, in der
	Anmerkung S. 99 —106, bereits enthalten ist. Hs ist die Frage
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	Denkschrift tiiber eine Gesammt-Organisation der Kunst-
Angelegenheiten.
	Im Auftrage des Preuss. Kultusmimisteriums zusammengestellt
you Fr. Eggers.
	(Fortsetzung.}
		Aeussere Beziehungen der kiinstlerischen
Existenz.  
	Von wesentlicher Wichtigkeit ist fiir den erfindenden Kunstler
die Wahrung des Rechts des geistigen Eigenthums an
den Werken der Kunst. Verbirgt wird dasselbe fiir Preussen
durch das Geselz vom 11. Juni 18387 ,zum Schutze des
Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst
gegen Nachdruck und Nachbildung*. Es liegen ver-
schiedene Wiinsche vor, welche fir einzelne Paragraphen die-
ses Gesetzes Abanderungen fir nothwendig erachten. Wir fih-
ren sie nach der Reihenfolge der Paragraphen auf,

Zu §§. 19 u. 20, die Verhaltnisse der musikalischen Compo-
sition betreffend, bemerkt die Leipziger Commission, dass
der Musikalienhandel durch das Gesetz noch keinesweges hin-
reichend geschiilzt sei. Welche Aenderungen des letzteren
hierzu aber erforderlich seien, wird nicht gesagt.

Zu §. 24, wodurch die Nachbildung eines Werkes der Ma-
lerei oder einer anderen der zeichnenden Kiinste durch die pla-
stische Kunst, oder das Umgekehrte erlaubt wird, ist die Frage
aufgeworfen: ob die absolute Gilligkeit solcher Bestimmungen
nicht durch Erfindungen, wie die der Collas’schen Relief-Co-
pir-Maschine, schon seit langerer Zeit wankend geworden sei.

Zu §. 25, welcher die Benutzung von Kunstwerken als Mu-
ster zu den Erzeugnissen der Manufakturen, Fabriken und Hand-
werke erlaubt, ist, besonders durch den artistischen Sachver-
stindigen-Verein, das Bedauern dariiber ausgesprochen, dass
es an geselzlichen Bestimmungen, welche dem Erfinder von
Fabrikmustern dic Vortheile seiner Erfindung sichern, fehlt.

Gegen §§. 27 u. 28, welche dem Urheber eines Werkes bil-
dender Kunst oder dessen Rechtsnachfolgern das Recht der Ver-
vielfalligung nur dann sichern, wenn dasselbe in einer dem
Ministerium der geistlichen etc. gemachten Anzeige vor Ablas-
sung irgend einer Copie des betreffenden Werkes ausdriicklich
vorbehalten ist, und welche diesem Recht nur eine Dauer von

И, Jabrgang.