wiinscht, dass Dichter und Componist ihre Erzeugnisse an die Centraldirection geben. Diese miisste dann den Debit an den verschiedenen Nationaltheatern tibernehmen und ftir die Hono- rirung der Autoren haften, Ferner schligt Hr. Sp. eine gleich- massige Tantiéme bei allen Theatern fiir deutsche Originalwerke vor, und zwar unter folgenden Bestimmungen: a. alle dramatische Originalwerke sind ein erléschendes Eigenthum der lebenden Autoren und ihrer Erben. b. fir ein Werk, welches einen ganzen Spiclabend aus- fillt, wird 5 pCt., bei welchem eins zugegeben werden muss, 3 pCt., » os ” welches zugegeben wird, 2} pCt. von der Brutloeinnahme an den Autor gegeben. Bei Opern wird der Tantieémesatz um die Hallte erhonht. aufgeworfen, wie es nur mdglich sel, dass den hier gegebenen schlagenden Ausfiihrungen jener Paragraph nicht schon laingst mit den erforderlichen erweiterten Bestimmungen versehen sei, da dies doch eben so sehr durch die Folgerichtigkeit des ganzen Gesetzes geboten werde!), als der den Bihnendichtern recht- lich einzurdéumende Gewinn, ja ihre ganze aussere Existenz, die der Bihnendichtung zu widmende grésstmégliche Pflege und dem entsprechend das geistige Bedirfniss des Publikums mit Ent- schiedenheit auf jene Abanderung hinweise. Zu §. 38, der die Nachbildung auswartiger Kunstwerke, sofern mit dem betreffenden Lande in dieser Beziehung nicht Reciprocitat besteht, verstattet, stellt Hr. Eichler das folgende Bedenken. Er erkaufe die Nachbildung eines auswartigen pla- stischen Werkes, um es durch Gypsabguss zu vervielfaltigen. Er habe es aber weder anmelden, noch sein Unternehmen in sonstiger Weise sichern kénnen. Kaum erschienen werde ihm also das erkaufte Werk tiberall nachgegossen und sein Betrieb sofort durch wohlfeileren Verkauf zerslért. Anderweilig fordert Hr. Benedix zum Schutz gegen Nach- druck in Zeitschriften und gegen unbefugte Auffihrung drama- tischer Arbeiten: a. Ueberwachung der Lokalblatter, etwa durch die Ortsbehérden, um, falls die Blatter ganz oder theilweise vom Nachdruck existiren, ein sofortiges gerichtliches Einschreiten (auch ohne Anregung von Seiten des Bevortheilten) méglich zu machen; b. Ueberwachung der Lokaltheater durch die Ortshe- hérden, die die Auffihrung neuer Sticke nur gegen den Nach- weis rechtmissigen Erwerbes zu gestatten hatten. Fernere gesetzliche Bestimmungen, die zur Sicherung der kinstlerischen Existenz gefordert werden, betreffen die Tan- tiémen, die an Dichter und Musiker fir Offentliche Auf- fihrungen ihrer Werke auf den Schaubihnen zu zahlen seien. Hr. Cornet, in dem geschichilichen Abschnitte seines Bu- ches tiber die deutsche Oper, weisel nach, wie schon das durch Napoleon geregelle und ausgedehnte, von Louis XIV. gegriin- dete Institut der Academie royale (1714) durch ein Geseta in ganz Frankreich den Dichtern und Tonsetzern gewisse Antheile (Tantiéme) an den Theatereinnahmen darbot, wahrend in Deutsch- land theilweise der Componist nur vom Theaterunternehmer, welcher Partitur und Buch. bestellt hatte, bei dem Theater, an welchem die erste Auffiihrung statlfand, honorirt wurde. Wenn nun auch die Beispiele, die Hr. Cornet aus dem Jahre 1816 апт, und die ein vollstandiges Raubsystem auf diesem Ge- biete aufdecken, hentiges Tages nicht ganz oder wenigsiens nicht tiberall mehr in dhnlicher Weise aufzufinden sind, so ist doch allzu bekannt, wie ungeordnet und mangelhaft dic hierher- gehérigen Bestimmungen sind und so finden wir denn auch in dem in Rede stehenden Buche in dem Abschnitt, der die Frage: »Was thut Noth?* beantwortet, die Nothwendigkeit ausgedriickt: , Hin Gesetz zu erlassen und zu sanctioniren, welches die gegenseitigen Pflichten und Leistungen der Autoren, Componi- sten, Directionen und Kinstler in Deutschland regulirt und fest- stellt. “ Hr. Spielberger, der, wie wir wissen, einen allgemei- nen deutschen Schauspielerverband vorgeschlagen hat (S. 343), 1) Zu dem Obigen wird namentlich noch bemerkt: Das Gesetz erkenne die beiden Arten der Vervielfaltigung eines Dramas —~ durch den Druck und durch die Auffahrung auf der Biihne — als solche an, die gegen unbefugten Eingriff gesetzlich zu schitzen seien. Die naturnothwendige Folge sei, dass auch die Vervielfaltigung der eimen Art durch die Vervielfaltigungsmittel der anderen ohne Erlaubniss des Autors oder seiner Rechtsnachfolger nicht ver- stattet werden diirfe. Wenn das einzelne gedruckte Exemplar des Dramas nicht willktrlich weiter gedruckt werden diirfe, so liege es auch im Princip des Gesetzes, dass es nicht willkirlich zur Bihnen-Auffiihrung zu benutzen sei. Die Sicherstellung der dusseren Exislenz der Schauspie- ler erscheint, mehrseitigen Andeulungen zufolge, wesentlich von der Griindung eines allgemeinen Theater - Pensions- fonds abhangig. Gehdrt es bei Hrn. Cornet mit zu 4еп Ве- antwortungen der oben erwalmten Frage nach dem, was Noth thue, dass er einen solchen Pensionsfond vorschlagt, des- sen Stipulationen den Missbrauch der jelzigen Inslitute dieser Art vermeiden (und besonders auch die Verpflichtung auferlegen, Unterricht im Conservatorium zu ertheilen), ist ferner vielfach und mehrseitig bei dem Eingestandniss, dass diese Frage eine schwierige sei, der Wunsch nach ihrer Lésung ausgedriikt, so haben wir von den Herren Spielberger und Steiner aus- filhrlichere Vorschlage zur Errichtung eines solchen Pensionsfonds. Der Plan des Ersteren ist in seinen Grundziigen folgender: Jeder deutsche Schauspieler, der eine Pension geniessen will, ist verpflichtet, dem Pensionsfond sofort bei seiner Crei- rung beizutreten und sich dabei au betheiligen. Die héchste Pension soll 600 Thir., die niedrigste 100 Thlr. betragen. ° Die Mitglieder bis zu 35 Jahren zahlen 5 pCt., die bis 50 Jahr 74 pCt., vom 50sten Jahre an und weiterhin 10 pCt. jahrlich von der Summe, die sie dereinst beanspruchen. Zwei Benefize sollen in der besten Saison zu Gunsten des Pensionsfonds gegeben werden; auch Strafgelder fliessen hinein. — Der Fond darf in den ersten fiinf Jahren durch Zahlungen nicht geschmialert werden. — Eine nicht kiénstlerische Ehefrau darf eingekauft werden bis zu 300 Thirn., aber kein nicht kinst- lerischer Ehemann einer Kinstlerin. Ueber die Pensionsfahigkeit entscheidet in erster Instanz das Kiinstlerpersonal des Verbandes, bei welchem der Pensions- aspirant zuletazt wirksam war, in zweiter das Central-Direktorium. (Hier sind Bestimmungen angefiigt, unter denen Pensionsver- lust eintreten kann.) Der Pensionsfond ist ein eisernes Eigenthum aller Mitglie- der des National-Schauspieler-Verbandes, wird von dem Cen- tral-Directorium unter Aufsicht des Staates verwaltet und ist unter den Schutz der Staaten gestellt. Daher mége die Regie— rung die Gelder des Pensionsfonds dem Staate tiberweisen als ein eisernes unkiindbares Kapital gegen Anfertigung eiserner, mit 5 vom Hundert zu verzinsenden Staatsobligationen. Angenommen nun, dass von den 5000 Personen, welche jelzt als Theatermitglieder namhaft gemacht sind, 4000 heige- treten, durchschnittlich 35 Jahre alt seien und sich mit 300 Thlrn. betheiligt hatten, so gabe das im ersten Jahre schon 90,000 Thir., das Minimum der Benefize sei 10,000 Thir. — Also witirde nach 5 Jahren incl. der Verwallungskosten schon mehr als 3 Million beisammen sein, mithin mindestens an 166 Personen 300 Thir. gezahlt werden kdnnen.