men nach der Berechtigung und dem Bediriniss der Provinzen
ersirecken. Er soll, so weit thunlich, die Concurrenzen bei 6f-~
fentlichen Arbeiten anordnen, die Kunstausstellungen veranlassen,
die Sammlungen und Lehranstalten controlliren, die Candidaten
fiir die Staatsanstellungen auf dem Kunstgebiete vorschlagen,
и, $. м.

Neben dieser Behérde soll noch das Institut der Schieds-
gerichte bestehen. Solche sollen in den drei Akademiestadten
sein und zu entscheiden haben itiber die Concurrenzarbeiten,
iiber die auf Bestellung des Staates ausgefiihrten Arbeiten, tiber
die Zulassung von Kunstwerken zu den Ausstellungen, tiber die
Ankdufe fir die Sammlungen, so weit thunlich endlich tiber
Aufnalime in die Kiimstlerrolle.

Eine ahnliche Einrichtung wie diese nimmt Hr. Lilienfeld
auch fiir die Provinzen in Anspruch. Ausserdem empfiehlt er
noch, dass alle Unterrichtsanstalten im Staate wie die Kunst~
lehranstalten beziiglich ihres Unterrichts unter Aufsicht einer
obersten Kunsthehérde gestelli werden. Diese Behérde muss
die anzustellenden Lehrer priifen. Die héhern Kunstlehran-
stalten miissen eine besondere Vorbildungsanstalt in sich auf-
nehmen, endlich: simmtliche Lehrmittel fiir den Kunstunterricht
miissen ein Gegenstand der besondern Beachtung der Kunst~
behorde sein.

Nicht viel anders fallt auch der Vorschlag der Konigs—-
berger Kistler aus. Sie sind ebenfalls der Ansicht, dass die
Verwaltung der Kunstinteressen mdglichst von den ibrigen ge-
trennt werden miisse. Ein Direktor oder Rath soll im Mi-
nisterium die Kunst vertreten, cine getrennte Abtheilung bilden
und dieser ein besonderer Etat gegeben werden. Ihr zur Seite
ein Centralausschuss von allen Kiinstlern des Staats ge-
wahlt. Derselbe bildet in Allem neben dem Minister die oberste
Kunstbehérde und versammelt sich dazu jahrlich einmal in der
Residenz. Ebenso wiinscht man, dass bei den Regierungen zu
Diisseldorf, Kénigsberg und auch vielleicht zu Breslau bei jeder
ein besonderer Regierangsrath in der Unterrichtsabtheilung die
Kunstangelegenheiten bearbeite und diesen Provinzial-Kinstler-
Ausschiisse an die Seite gestellt werden, die ebenfalls durch
Wahl der Kinstler in den Provinzen entstehen. Diesen Aus-
schitssen soll in Bezug auf die vorhandenen Kunstwerke mit
Inbegriff der monumentalen Bauten Aufsicht und Conservirung
obliegen.

Das Kiinstler-Comité zu Diisseldorf endlich beantragt:
a. Bestcllung eines jahrlichen Budgets, b. Bestatigung der Sta-
tulen der vereinigten Kiinstlerschaft der Rheinlande und West-
phalen.

Diese Statuten zerfallen in 29 Paragraphen und zwar han-
deln sie: I. Von §.1—6 von dem Zweck und den Rechten,
Il. von §.7—15 von der Verfassung, II. von §. 16—29
von der Verwaltung. Folgende sind die Grundziige: §. 1. Die
vereinigte Kiinstlerschaft der Rheinlande und Westphalens hat
zum Zweck, die Interessen der Kunst und der Kiinstler beider
Provinzen zu vertreten, zu wahren und zu fordern, so wie der
Einsicht und den Wiinschen der Letzteren Ausdruck und Wirk-
samkeit zu verleihen., In den folgenden §§. legt sich die Kiinst-
lerschaft den Charakter einer dem Ministerium zur Seite ste-
henden regierenden Kunstbehérde bei: Fortbildung der Kunst-
inslitule, Anstellungen, Verwendung der Kunstmittel, Concur-
renzen etc. — Zu den Bestimmungen sub II gehéren: Der Sitz
ist in Diisseldorf. Der Vorstand ist das vom Slaate anerkannte
Organ der Kistler beider Provinzen. Bedingung der Aufnahme
ist ein voraufgegangener einjahriger Aufenthalt und ein, jahr-
licher Beitrag von cinem Thaler. ad III. Der Vorstand bestelit
aus zwanzig Mitgliedern. Haupt-General~Versammlung am er-
	sten Sonntage im Mai.
	es nach Hrn. M. noch der Bestellung einer sachverstandigen
Behérde, theils zur technischen Leitung, theils zu vorbereiten-
der Berathung und Einleitung der Musikangelegenheiten. Dieser
bleibende Rath von Sachverstandigen wire etwa Musikdirektorium
zu nennen. Die Einsetzung dieses Direktoriums wiirde allein
aus reiner Machtvollkommenheit der Regierung geschehen шйз-
sen. Den andern Weg, es durch Urwahlen von Seiten aller
Musiker im Staate hervorgehen zu lassen, verwirft Hr. M.

Auch die Reflexion des Tonkiinstler Vereins lauft dar-
auf hinaus: ,,Mag immerhin zur Abfassung der Dekrete ein
Rath des Ministeriums concurriren, den Kern des Beschlusses
mitsste nur ein Musiker fassen dtirfen“. Den mannigfachen Be~
denken, die sich hier gegen die Wirksamkeit eines Einzelnen
erheben, wird durch Vorschlag eines aus finf Miigliedern be-
stehenden permanenten Geschwornengerichis begegnet. Dieses
Gericht soll indess nie reclamiren, sondern lediglich begut-
achten dirfen. Als den wesentlichen Punkt seiner Petition nennt
der Verein dies: dass zu der beabsichtigien Organisation der
Kunstverhaltnisse Kiinstler von Fleisch und Blut hinzugezogen,
wo nicht ausschliesslich gewahlt werden sollen. Jene mit ,,Ge-
schwornengericht“ bezeichnele Commission mége von einem
Musiker ernannt werden, den entweder das Ministerium selbst
wahlt oder von den Musikern aus ihrer Mitte wihlen lasst.
— Commissionen von musikalischen Sachverstandigen zur Seile
der Oberbehérde werden ausserdem von mehreren Seiten als
erforderlich bezeichnet.

In Bezug auf Kirchen- und Schulmusik schlagt Hr. Leh-
	man folgende Organisation vor: Ueber das ganze Wesen werde .
	ein Generalmusikdirektor, ein durch und durch musikalisch-pa-
dagogisch, praklisch gebildeler Mann gesetzt, wie es bei Felix
Mendelssohns Berufung in Aussicht gestellt war. Dieser mit
einigen andern kunsterfahrenen Musikern bilde die héchste und
allein kompetente Behérde in musikalischen Angelegenheiten,
correspondire unmillelbar mit dem Cultusminister, habe seinen
Sitz in Berlin, sei dort zugleich Universitatsmusikdirektor oder
Capellmeister am Dom, empfange die auf Musik hbeztiglichen
Berichte von Kirche und Schule, sorge ftir eine gute Bibliothek,
fiir passende und gediegene Musikalien, fir cine musikalisch-
padagogische Zeitschrift als halbamiliches Organ, — Unter dic-
sem Generalmusikdirektor stehen die Kreismusikdirektoren, Man~
ner aus dem Schulstande, vorgeschlagen zu dreien von den
Schullehrern eines Schulkreises und bestétigt vom Generalmu-
sikdirektor. Dies sei eine Zwischenbehérde, spezielle Aufseher
und niichste Rathgeber der Cantoren und Organisten, welche
alle drei Jahre Conferenz mit dem Generalmusikdirektor halten.
Aehnliche Vorschlige zur Bestellung einer obersten Musik-
behérde in Berlin und Unterbehérden in den einzelnen Regie-
rungsbezirken sind auch von andern Seiten gemacht.
		Die Vereinigung der bildenden Kunstler in Berlin
wiinscht dem Minister einen Kunsirath beigegeben zu sehen, der
mit ihm zusammen die oberste Kunstbehérde bilde. Der Kunst-
rath soll aus fiinfzehn von der Kiinstlerschaft gewahlten Kinst~
lern bestehen, er soll zwei Kunstgelehrte mit Sitz und Stimme
zu seinen Berathungen zichen kénnen, eine beralhende Stimme
haben und alljahrlich in Berlin zur Zeit des Landtags (der Kam-
mern) zusammenkommen.

Die bildenden Kinstler halten also eine Wahl aus der ganzen
Kiinstlerschaft fiir méglich und geben auch einen Wahlmodus
an, der auf Grund einer anzufertigenden Kimnstlerrolle vorzu-
nehmen sei. Die Mitglieder werden auf zwei Jahre gewahlt.

Die Wirksamkeit des Kunstraths soll sich auf die Verwen-
dung der vom Landlage fiir die bildende Kunst bewilligten Sum-