ein Kunstwerk nach durchlaufenem Turnus an einen dritten Ort, oder dass dasselbe vor beendigtem Turnus irgendwohin versendet wer- den soll, so besorgt zwar in dem einen und in dem anderen Falle der Bheinische Verein die Verpackung und Spedition, tragt aber nicht die Kosten der Versendung. Ebenso hat der Kiinstler, welcher Bilder wahrend des Laufes des Turnus herausnimmt, und sie spater wieder einsendet, die durch diese Wiederaufnahme entstehenden Kosten selbst au tragen. Nach dem eben Gesagten werden bei dem Empfang der Kunst- werke von Seiten des Vereines immer nur die eigentlichen Fracht- kosten, gegen Vorlegung der Originalfrachtbriefe, bezahlt und keinerlei Nachnahmen vergiitet, oder, wo die letzteren ausnahmsweise bezahlt werden, werden sie bei der Zuritcksendung der Kunstwerke durch Nachnahme wieder eingezogen. , 2. Die Zusendungen werden vor dem 1. April hier in Mainz er- wartet, Spatere Zusendungen werden zwar sowohl hier in Mainz als bei den im Turnus spater folgenden Vereinen angenommen, jedoch entgeht denselben nicht allein der Vortheil in allen Vereiasstadten ausgestellt zu werden, sondern es fallen auch bei solchen, die nach dem 30. Juni eintreffen, die Kosten der Zu- und Riicksendung dem Einsender zur Last, 3, Kunstwerke, welche schon in einer friheren Ausstellung des Bheinischen Vereines sich befunden haben, werden nicht zum zwei- tenmal angenommen, vielmehr dem Einsender, unter Nachnahme der Kosten der zweiten Einsendung, auf seine Kosten zurickgeschickt. 4. Um hiernachst die Ausstellung vor dem Zudrange unwirdi- ger Werke moglichst zu schitzen, wird der Vorstand eines jeden der sieben Einzelvereine bei ihm zweifelhaft scheinender Zulassungs- fahigkeit eines Werkes mittelst geheimer Abstimmung daritber ent- scheiden. Wird diese Entscheidung von dem im Turnus nachstfolgen- den Vorstande mittelst eben solcher Abstimmung bestiligt, so wird der Einsender hiervon sogleich benachrichtigt, und ihm zur Zuriick- nalime seines Werkes ein angemessener Termin anberaumt, nach dessen Ablauf die Ricksendung desselben auf seine Kosten erfolgt. 5. Das ebenerwahnte Verfahren der Aufforderung zur Zurick- nahme und beziehungsweise der Zuriicksendung auf Kosten des Ein- senders findet auch bei Kopien und Studien slatt, die yon der Ausstellung unbedingt ausgeschlossen sind (s. unten). 6. Jeder der verbundenen Vereine hat fir sich, den Einsendern von Kunstwerken gegeniiber, die Verpflichtung, dieselben auf das Sorg- filtigste zu bewahren, so lange sie sich unter seiner Obhut befinden, und namentlich auch fir die hestmégliche Verpackung, bei plastischen Gegenstanden unter Zuziehung von Sachverstandigen, wo mdéglich Bild- hauern, Sorge zu tragen; die Gefahr des Transportes ibernehmen weder der Gesammtverein, noch die einzelnen Vereine, sondern ist solche von dem Eigenthimer oder Einsender zu tragen. 7. Nach vollendetem-Turnus werden die nicht angekauften Kunst- werke so bald als méglich an die Einsender zuriickbeférdert, oder, wenn ihnen vor dem Schlusse des Turnus eine andere Bestimmung geworden ist, an den Ort dieser Bestimmung geschickt. Bei der Ab- sendung erhalten die Empfanger Avisbriefe mit der Bezeichnung des nach Vorschrift der Landesgesetze verantwortlichen Spedilears, wenn die Besorgung des Transportes einem solchen ibertragen ist. Der An- Кац! der Kunstwerke wird den betreffenden Kinstlern von demjenigen Einzelverein, bei welchem derselbe stattgehabt hat, sofort angezeigt, und hiernadchst wird auch von diesem die Zahlunge geleistet. Die Herren Kunstler haben folgende Obliegenheiten: 1. Die Zusendungen sollen vor dem 1. April 1853 hier in Mainz elntreffen. > 2, Zusendungen auf Kosten des Vereines dirfen nicht auf der fah- renden Post oder durch Schnellfuhren geschehen. Die Herren Kinstler haben sich dabei der Spediteure und der gewéhnlichen Frachtfuhren oder Schiffsgelegenheiten, oder der Eisenbahnen zu bedienen. 3. Unndthiges Gewicht, also zu schwere Rahmen und Kisten, miissen vermieden werden 4. Bei der Verpackung ist insbesondere folgendes zu beobachten: Nie darf mehr als ein Werk in eine Kiste gepackt werden. Sollten dieser Bestimmung entgegen Kisten eingesendet werden, die mehr als ein Kunstwerk enthalten, so wird der Verein fir jedes der darin enthaitenen Kunstwerke auf Rechnung des Einsenders eine be- sondere Kiste anfertigen lassen. Die Kisten sollen mit Papier von dunkler Farbe ausgeklebt, und die Gemalde sollen darin mit Schranben in der Art befestigt sein, dass jedes derseiben mit seiner Kiste aufgehangt werden kann. Die Kiste darf nicht grésser sein, als das Bild oder sonstige Kunst- werk es erfordert. Der Deckel muss mit Schrauben befestigt, tiber sdmmtlichen Fugen mil starkem Papier verklebt, und, eben so wie die Kiste, stark genug sein, um nicht eingedriickt zu werden. Mangelt eines dieser Erfordernisse, so kann dadurch, bei weg- fallender Verantwortlichkeit des Vereines, nur Schaden und nach Um- slanden die Nachnahme der néthig gewordenen Reparaturkosten fur den Einsender erwachsen. 5. Da die Zu~ und Ricksendung auf Gefahr des Eigenthimers oder Einsenders geschieht, so wird bei dem Oeffnen und Schliessen der Kisten der Conservator einen Kinstler und zwei Vorstands- oder Vereinsmitglieder als Urkundspersonen beiziehen, bei allenfalisigen Be- schadigungen ein Protokoll dariber aufnehmen, und solches von den Urkundspersonen unterzeichnen lassen. Dieses Protokoll miissen die Zusender als Beweis gegen sich gelten lassen. 6. Die Kinstler haben ihren Kunstwerken zu Verhitungen von Verwechslungen (namentlich bei Landschaften und Genrebildern) eine moglichst genaue Bezeichnung des Gegenstandes, wie des Preises (in rheinischen Gulden, preussischen Thalern oder franzdsischen Franken) und ihre weilere Bestimmung fiir den Fall, dass dieselben nicht gekauft werden sollten, neben ihrer volistandigen Adresse, auf einem inner- halb der Kiste am Decke) befestigten Zettel beizufigen. Diejenigen Kunstwerke, bei deren Einsendung der Preis nicht angegeben ist, wer- den bei den Ankaufen fir die Vereine nicht bericksichtigt. Bei den Zahlangen werden die preussischen Thaler zu 1 Fi. 45 Kr. und die franz6sischen Franken zu 28 Kr. rheinisch berechnet; die Kistler ha- ben dariber an dem Ort, wo der Ankauf geschehen ist, zu verfiigen, ausserdem aber die Kosten der Uebermachung der Gelder zu tber- nehmen. 7. Kunstwerke, die sich schon in.den Handen yon Kunsthandlern oder Privaten befiuden, kénnen auf den Ausstellungen zugelassen wer- den, bleiben jedoch von Vereinsankaéufen ausgeschlossen; auch sind Kopien und Studien yon der Ausstellung ausgeschlossen. 8. Franzdsische Kunstgegenstinde sollen durch die Vermittelung des Kunsivereins in Strassburg ein- und zurickgesendet werden. 9. Zusendungen, welche von Seilen nicht franzdsischer Kinsler unmittelbar an den Verein in Strassburg gerichtet, also nur far die dortige Ausstellung bestimmt werden wollen, sind wo méglich iber Kehl zu senden. Da in Kehl und Strassburg der Verein gewisse Zollerletchterungen geniesst, so ist die Befolgung der vorstehenden Bestimmungen 8 und 9 von Wichligkeit, und wenn durch deren Nichtheriicksichtigung Mehr- kosten entstehen sollten, so fallen dieselben den Einsendern zur Last, welche sie veranlasst haben. т Der Rheinische Kunstverein sieht auch mit Vergnigen der Ein- sendung von Radirungen u.s. w. nach eigenen Compositionen der Kiinstler entgegen, da er als seine Aufgabe betrachtet, auch diesen Zweig der Kunst zu bericksichtigen, geeigneten Falles durch Annahme derartiger Blatter als Vereinsblatter. Ausserdem werden die Herren Kupfer- und Stahlstecher und Lithographen noch besonders aufgefordert, ihre Arbeiten, ehe sie in den Kunsthandel kommen, den Vereinsvorstanden bekannt werden zu lassen, insofern sich dieselben zu Vereinsblaiter eignen konnen. Mainz, im December 1852. Im Namen des Rheinischen Kunstvereines: Der Vorstand des Mainzer Kunstvereines, Yer Sekretar: Grinvwald. Der Prasident: Dr. Pitschatt. Verlag von Rudolph und Theodor Oswald Weigel in Leipzig, — Druck von Gebr. Unger in Berlin.