Tagung übernimmt der ständige Ausschuss wieder die Geschäfte. Zu seiner Ergänzung wird am Orte des Kongresses rechtzeitig ein Ortsausschuss gebildet, der in Verbindung mit dem geschäftführenden Vorstand des ständigen Ausschusses idle erforderlichen Massnahmen trifft.
VI. Der ständige Ausschuss besteht auf die Dauer von sechs Jahren. Sieben Mitglieder werden vom Kongress erwählt mit dem Recht der Selbstergänzung und Erweiterung der Anzahl durch Kooptation. Der ständige Ausschuss konstituiert sich selbst: er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, sowie den Schriftführer und den Schatzmeister, die zusammen den geschäftführenden Vorstand bilden.
Der ständige Ausschuss ist der fortdauernde Träger der Institution der lcunsthistorischen Kongresse. Er wird insbesondere mit folgenden Geschäften betraut:
1. Hat die Versammlung aus irgend einem Grunde für die nächstfolgende Tagung keine Orts- und Zeitbestimmung getroffen, oder wird die Ausführung eines solchen Beschlusses unmöglich, so hat der Ausschuss für ciuen geeigneten Kongressort Sorge zu tragen und die Zeit zu bestimmen. Er veranlasst die Bildung des jeweiligen Ortsausschusses, der alle erforderlichen Vorbereitungen und die Erledigung aller am Kongressorte selbst sich, ergebenden Geschäfte übernimmt.
2. Er stellt in Verbindung mit dem Ortsausschuss die vorläufige Tagesordnung für die Versammlung fest und sorgt besonders für die Vorträge und wissenschaftlichen Anliegen der Kongresse. Anmeldungen für Vorträge, Referate, Mitteilungen, Anregungen u. s. w. sind in der Zwischenzeit an den ständigen, später bis zu einem angesetzten Termin an den jeweiligen Ortsausschuss zu richten. Ständiger und Ortsauschuss beschliessen gemeinsam über die Zulassung u. s. w. In zweifelhaften Fällen entscheidet der geschäftführende Vorstand des ständigen Ausschusses. Vorträge sollen in der Regel die Dauer von Dreiviertelstunden nicht überschreiten, Referate und Mitteilungen höchstens eine Viertelstunde beanspruchen. Nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung ist nur auf Beschluss des Vorstandes möglich.
3. In der Zwischenzeit von Kongress zu Kongress sorgt der ständige Ausschuss für sämtliche diese Institution als solche betreifenden Obliegenheiten und fördert die ihm aufgetragenen, vom Kongress beschlossenen Massnahmen, soweit nicht besondere Kommissionen mit eigener Vollmacht eingesetzt worden sind.
VII. 1. Der geschä ft führende Vorstand leitet alle Geschäfte des ständigen Ausschusses der kunsthistorischen Kongresse. An seiner Spitze steht der Vorsitzende, der alle Aktenstücke beglaubigt und in allen Angelegenheiten die letzte Entscheidung giebt. Er eröffnet und schliesst die kunsthistorischen Kongresse persönlich oder bevollmächtigt dazu ein Mitglied des ständigen Ausschusses. Er stellt die Tagesordnung der Kongresse, die vom jeweiligen Ortsausschuss und dem Schriftführer des ständigen Ausschusses vorbereitet werden, endgültig fest. Ebenso führt er den Vorsitz in allen besonderen Kommissionen, die nicht durch Kongressbeschluss selbständig abgezweigt worden sind.
Beim Vorsitz werden die Akten über die laufenden Geschäfte des ständigen Ausschusses sowie das Archiv der kunsthistorischen Kongresse bewahrt.
2. Der Stellvertreter des Vorsitzenden übernimmt alle Funktionen des letzteren selbstverständlich sobald dieser an deren Ausübung verhindert ist. Auf besonderen Wunsch des Vorsitzenden kann diese Vertretung auch teilweise erfolgen. Unter Umständen wird der Stellvertreter auch die Funktionen des Schriftführers übernehmen, besonders ad interim wenn ein Personenwechsel für dieses Amt eintreten muss.
3. Der Schriftführer besorgt die laufenden Korrespondenzen des Ausschusses im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und führt die Mitgliederliste regelmässig fort. Er hat mit dem jeweiligen Ortsausschüsse die Tagesordnung der Kongresse vorzubereiten und zur endgültigen Feststellung dem Vorsitzenden vorzulegen. Er überwacht die Drucklegung und Versendung des offiziellen Berichtes über die Verhandlungen der Kongresse. Nach Abschluss des Druckes werden die Akten über jeden Kongress dem Archiv einverleibt.
Sind gleichzeitig der Vorsitzende und dessen Stellvertreter behindert, so kann der Schriftführer interimistisch die Leitung der Geschäfte übernehmen.
4. Der Schatzmeister nimmt die vom jeweiligen Ortsausschuss erhobenen Beiträge entgegen und erhebt sie nachträglich von allen auf dem Kongress nicht anwesenden Mitgliedern. Ihm bleiben weitere Massregéln zur Kontrolle wie zur Einziehung von Beiträgen, Abrechnung mit dem jeweiligen Ortsausschuss anheimgestellt.
Bei Behinderung des Schriftführers kann auch der Schatzmeister dessen Funktionen übernehmen. Ist dieser selbst behindert, kann aus freien Stücken der Schriftführer interimistisch a/s Ersatzmann eintreten, doch soll, wenn irgend möglich, sofort ein anderes Mitglied des ständigen Ausschusses bestellt werden und die Kassenführung unmittelbar vom bisherigen auf den neuen Schatzmeister übergehen.
5. Schriftführer und Schatzmeister haben dem ständigen Ausschuss Rechenschaft abzulegen. Ihr Geschäftsbericht bedarf der Genehmigung des versammelten Ausschusses, bevor er dem Kongress erstattet wird.
6. Alle vier Mitglieder des geschäftführenden Vorstandes verpflichten sich für die Dauer ihrer Amtsführung zu persönlicher Anwesenheit auf den in dieser Zeit stattfindenden Kongressen.
In Behinderungsfidlen hat jedes Mitglied rechtzeitig dem Vorsitzenden des ständigen Ausschusses davon Anzeige zu machen.
Niederlegung eines Amtes ist nur in den Zwischenzeiten zwischen den Kongressen, nicht während der Vorbereitung und Erledigung derselben gestattet.
VIII. Die gedruckten Statuten werden vom Vorstand allen Fachgenossen verabfolgt. Findel ein Kongress ausserhalb des deutschen Sprachgebietes statt, so hat der Ortsausschuss eine Übersetzung der Statuten in die Landessprache drucken zu lassen und zugleich mit der Einladung und der Tagesordnung auszugeben.
IX. Der offizielle Bericht über die Verhandlungen der kunsthistorischen Kongresse ist, soweit der Vorrat reicht, finden jedesmal festzusetzenden Preis käuflich bei der Bezugsquelle. Bibliotheken und kunsthistorische Institute können sich für den festen Preis von zwei Mark abonnieren.
Die Satzungen wurden in dieser Form vom Kongress angenommen. Darauf folgte der Bericht der beiden Revisoren der Rechnungslegung- des Schatzmeisters Prof. /?/e/r/-München und diesem wurde Entlastung erteilt.
(Fortsetzung folgt.)
M. O. Z.
BERLINER BRIEF
Die nervöse Unruhe, die seit etwa fünf Jahren das Berliner Kunstleben erfasst hat, ist noch immer nicht auf ihrem Höhepunkte angelangt. Wir haben hier eine »Kunstblüte«, dass dem ernsten Beobachter recht ängstlich zu Mute werden kann. Wir schreiten nicht, wir rennen, toben, stürzen vorwärts zu unbekannten Zielen. Und in atemlosem Lauf jagen von der andern Seite her die Eindrücke uns entgegen und an uns vorüber. Es ist nicht, als betrachteten wir einzelne Werke, sondern als drehe sich unaufhörlich vor unsern gemarterten Augen ein Kunstkaleido